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APEX Corporate Services GmbH
Tel.: +49 (0) 621 5928 0049 | Fax: +49 (0) 621 5986 5283 E-Mail: info@apexauctions.de
A. Allgemeine Regelungen für alle Verträge
A. 1. APEX
(1) Die APEX Corporate Services GmbH, nachfolgend "APEX" genannt, ist ein international führender Gebrauchtmaschinen-Dienstleister, der maßgeschneiderte Lösungen für Produktionsunternehmen, Maschinenhersteller und deren Vertriebspartner, Banken und Insolvenzverwalter anbietet. Das Dienstleistungsportfolio umfasst insbesondere Begutachtungen, Bewertungen, Auftragsvermarktung, Online-Auktionen, Einlagerung, Räumung, Demontagemaßnahmen und individuelle Kombinationsmöglichkeiten.
APEX bietet eine Handelsplattform im Internet ("online") an, die im Wesentlichen aus einer Datenbank, einer Website und verschiedenen Datenverarbeitungssystemen besteht (nachfolgend: "APEX-Plattform") und über die gebrauchte Maschinen, Anlagen und sonstige überschüssige Wirtschaftsgüter und Restposten (nachfolgend: "Objekte") vermarktet werden.
Darüber hinaus bietet APEX ihren Verkäufern Unterstützung bei der Vermarktung von Objekten durch den klassischen Verkauf und sonstige Vermittlungs- und Dienstleistungen außerhalb der APEX-Plattform ("offline").
(2) Diese Website wird von der APEX-Gruppe betrieben. Spezifische Auktionsbedingungen sind für die jeweiligen Auktionen mit den verbundenen Unternehmen gesondert aufgeführt.
UNSERE KONTAKTINFORMATIONEN
APEX Corporate Services GmbH
Raiffeisenstraße 37a
67071 Ludwigshafen am Rhein
Sitz der Gesellschaft:
Ludwigshafen, Deutschland
Register-Nr.: HRB 67213
Umsatzsteuer-ID-Nr.: DE338976850
A. 2. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von APEX (APEX-AGB) gelten für Lieferungen und Leistungen aller Art, die APEX gegenüber seinen Nutzern online (zusammenfassend: "Online-Services") und offline (zusammenfassend: "Offline- Services"; Online-Services und Offline-Services zusammen auch "APEX-Services") erbringt oder von diesen erhält. Soweit ein Vertrag oder mehrere Verträge zwischen APEX und dem Nutzer bestehen, sind diese APEX-AGB stets Bestandteil desselben und gelten, soweit nicht anders vereinbart. Für Offline-Auktionen und für besondere Dienstleistungen (Beratungsleistungen, Bewertungen, Besichtigungen, Lieferdienste) können darüber hinaus gesonderte Bedingungen gelten, die zwischen den Parteien schriftlich vereinbart werden.
(2) Soweit Bedingungen oder vertragsändernden Regelungen widersprochen wird, werden diese nur wirksam, wenn APEX ihrer Einbeziehung schriftlich zustimmt.
(3) Diese APEX-AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs.1 BGB. Andere Personen dürfen die von APEX angebotenen Dienste nur mit ausdrücklicher Zustimmung von APEX nutzen.
A.3. APEX-Vergütung
Für die erbrachten Leistungen steht APEX eine Vergütung ("APEX-Vergütung") nach Maßgabe der näheren Bestimmungen des jeweiligen Vertrages zu.
A.4. Preise, Zahlungen
(1) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den von APEX genannten Preisen nicht enthalten, sie wird in gesetzlich geltender Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(2) Alle Rechnungen sind vom Käufer sofort ohne Abzug zu zahlen. Zahlt der Käufer nicht innerhalb von 3 (drei) Werktagen nach Rechnungsdatum, gerät er auch ohne Mahnung in Verzug.
A.5. Registrierung
(1) Nutzer, die die Online-Dienste von APEX nutzen wollen, müssen sich hierfür registrieren. Hierzu hat der Nutzer die im Registrierungsformular abgefragten Daten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben und sich auf Verlangen mit einem amtlichen Ausweis zu identifizieren. Der Nutzer versichert, dass er kein Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist, sondern i. S. d. § 14 BGB ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und die von ihm gemachten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig sind. Der Nutzer ist verpflichtet, APEX Änderungen der angegebenen Daten unverzüglich mitzuteilen.
(2) Bei der Registrierung wählt der Nutzer einen Benutzernamen und ein Passwort. Der Benutzername darf keine Rechte Dritter - insbesondere keine Namens- oder Markenrechte - verletzen und nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Der Nutzer ist verpflichtet, APEX unverzüglich zu informieren, wenn er Anhaltspunkte dafür hat, dass seine gespeicherten Daten von Dritten missbraucht werden.
(3) Mit der Annahme der Registrierung durch APEX kommt zwischen APEX und dem Nutzer ein Vertrag nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieser APEX-AGB zustande.
A.6. Administration der APEX-Plattform
(1) Die Administration der APEX-Plattform obliegt ausschließlich APEX.
(2) Zur Beschreibung des Objekts und zur Durchführung der jeweiligen Transaktion hat der Verkäufer den Anweisungen von APEX zu folgen.
(3) Das Recht des Verkäufers, die APEX-Plattform zu nutzen, ist auf die internen Geschäftszwecke des Verkäufers beschränkt und richtet sich ausschließlich nach dem Vertrag und diesen APEX-Bedingungen. Alle weiteren Rechte an der APEX- Plattform bleiben vorbehalten.
(4) APEX behält sich das Recht vor, ein Objekt, eine Kaufanfrage, ein Angebot oder eine Annahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder ein Objekt einer anderen als der vom Verkäufer angegebenen Produktgruppe zuzuordnen. APEX ist berechtigt, die Benutzeroberflächen der APEX-Plattform zu ändern. Ist ein Termin nach Datum und Uhrzeit bestimmt, ist ausschließlich die Uhrzeit der Systemuhr von APEX maßgeblich.
(5) Es gelten nur die von APEX angegebenen Preise in der gewählten Währung. Umrechnungen von Preisen in andere Währungen, die auf der APEX-Plattform angegeben sind, dienen lediglich der unverbindlichen Information der Nutzer.
(6) Alle Erklärungen des Nutzers zu seinen Identifikationsdaten werden gegenüber den anderen Nutzern geheim gehalten. APEX ist nur in den Fällen, in denen ein Vertrag direkt zwischen zwei Nutzern zustande gekommen ist, sowie im Falle einer Vor-Ort-Besichtigung berechtigt, dem Nutzer die Kontaktdaten anderer Nutzer mitzuteilen. Die Identifikationsdaten des Nutzers und die im Rahmen eines Geschäftsvorfalls an APEX übermittelten Daten werden von APEX in maschinenlesbarer Form gespeichert. Die Daten werden von APEX nur zum Betrieb der APEX-Plattform und zur Durchführung der APEX-Dienste verwendet; APEX ist berechtigt, Daten über abgeschlossene Vorgänge gespeichert zu halten. Der Nutzer erklärt mit der Registrierung sein Einverständnis. Der Nutzer kann seine Einwilligung zur Nutzung der Daten jederzeit widerrufen.
(7) Soweit nichts anderes vereinbart ist, obliegt es dem Nutzer, die für die Nutzung der APEX-Plattform erforderliche Umgebung zu schaffen und APEX alle für die Durchführung einer Transaktion erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen. Der Nutzer ist ferner verpflichtet, APEX erkennbare und drohende Störungen der APEX-Dienste unverzüglich mitzuteilen und APEX bei der Ermittlung der Ursachen und deren Beseitigung zu unterstützen.
A.7. Vertraulichkeit, Vertragsstrafe
Der Kunde verpflichtet sich, alle geschäftlichen und technischen Informationen, die er von APEX erhält, insbesondere personenbezogene Daten anderer Kunden und alle Informationen über die Objekte, soweit und solange sie nicht allgemein bekannt sind (ohne dass der Kunde dies zu vertreten hat) auch 12 Monate nach Beendigung des Vertrages streng vertraulich zu behandeln und weder zu anderen Zwecken als der Vertragserfüllung zu verwenden noch zu vervielfältigen oder Dritten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für Informationen, die der Kunde bei Besichtigungen vor Ort erhält, sowie für alle technischen Unterlagen, Kostenvoranschläge, Zeichnungen und Berechnungen, die dem Kunden im Rahmen der Verhandlungen und der Vertragsdurchführung zur Verfügung gestellt werden. Eigentums-, Urheber- und sonstige Rechte an solchen Unterlagen bleiben vorbehalten.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Klausel hat der Kunde an APEX eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € zu zahlen. Das Recht von APEX, den Ersatz eines weitergehenden, durch die Pflichtverletzung entstandenen Schadens zu verlangen, bleibt unberührt.
Verwendet der Kunde die vorgenannten Unterlagen, ohne dazu berechtigt zu sein, ist APEX berechtigt, im eigenen Namen oder ggf. im Namen des Rechteinhabers die sofortige Herausgabe zu verlangen.
A.8. Zusicherungen des Verkäufers, Freistellungen
Der Verkäufer sichert zu, dass er alle für seinen Geschäftsbetrieb geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die aufsichts-, wettbewerbs- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen, einhält und dass die von ihm eingestellten Kauf- oder Verkaufsgesuche nicht gegen Gesetze oder Rechte Dritter, insbesondere Eigentums-, Pfand- oder sonstige dingliche Rechte oder Patent-, Marken-, Urheber- und sonstige Schutzrechte verstoßen. Der Nutzer stellt APEX von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit einem Verstoß des Nutzers gegen die vorgenannten Pflichten geltend gemacht werden.
A.9. Haftung
(1) APEX haftet auf Schadensersatz für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet APEX für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von APEX auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(2) Die vorstehenden Beschränkungen bestehen nicht, soweit APEX einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit übernommen hat.
(3) Soweit die Haftung von APEX aufgrund der vorstehenden Regelungen beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für eine etwaige Haftung ihrer Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
A.10. Außenhandelsbeschränkungen, Exportkontrollen
(1) APEX weist die Nutzer darauf hin, dass alle Objekte unter den Incoterms EXW (Ex-works) verkauft werden und somit der Käufer allein für den Abbau, die Verladung, Abholung und Weiterbeförderung ab der Verkaufsstelle verantwortlich ist. Der Käufer ist auch für die Dokumentation und die Einhaltung der Exportbestimmungen verantwortlich und muss einen Zollmakler oder -beauftragten mit der Abwicklung dieses Prozesses beauftragen. Um Zweifel auszuschließen, wird Apex als Vertreter nicht als "Exporter of Record" agieren oder als solcher betrachtet werden. Für die Lieferung/Ausfuhr von Gütern (Waren, Software, Technologie) sowie für die Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Montage, Wartung, Instandhaltung, Reparaturen, Einweisung/Schulung, etc.) mit grenzüberschreitendem Bezug gilt zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung europäisches und deutsches Außenwirtschaftsrecht und die einzelnen Lieferungen und technischen Leistungen können exportkontrollrechtlichen Beschränkungen und Verboten unterliegen. Dies gilt insbesondere für sogenannte Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter. Einschlägige Rechtsvorschriften sind die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-Use- Verordnung) und deren Anhänge, das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und deren Anhang (Teil I, Abschnitt A. und B. der deutschen Ausfuhrliste), in den jeweils gültigen Fassungen.
Darüber hinaus gibt es europäische und nationale Embargovorschriften gegen bestimmte Länder und Personen, Unternehmen und Organisationen, die die Lieferung, Bereitstellung, Weitergabe, Ausfuhr oder den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen verbieten oder von einer Genehmigung abhängig machen können.
Der Nutzer erkennt an, dass die vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen ständigen Änderungen und Anpassungen unterliegen und in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf den Vertrag anzuwenden sind.
(2) Der Nutzer verpflichtet sich, die europäischen und deutschen Exportkontrollbestimmungen und Embargovorschriften anzuerkennen und einzuhalten.
A.11. Keine Verantwortung für von Verkäufern eingestellte Inhalte
(1) Willenserklärungen und sonstige rechtlich bedeutsame Äußerungen oder Handlungen, die auf Veranlassung eines Verkäufers von APEX veröffentlicht oder einem anderen Nutzer zugestellt oder von einem anderen Nutzer empfangen werden, sind ausschließlich dem Verkäufer zuzurechnen und werden von APEX als Bote übermittelt. APEX ist hieraus weder berechtigt noch verpflichtet und tritt insoweit auch nicht als Vertreter auf.
(2) APEX kann nicht gewährleisten, dass die Person, die in den abgegebenen oder APEX zugegangenen Willenserklärungen als Anbieter oder Annehmer benannt ist, tatsächlich existiert. Der Verkäufer, der ein solches Angebot abgibt oder annimmt, handelt daher im Hinblick auf die Existenz des anderen Vertragspartners auf eigenes Risiko; dies gilt entsprechend im Hinblick auf dessen Kreditwürdigkeit. Ebenso kann APEX nicht vollständig ausschließen, dass eine Mitgliedsnummer, ein Passwort oder eine URL in die Hände einer nicht zur Abgabe von Willenserklärungen berechtigten Person gerät. Dieses Risiko geht zu Lasten des Kunden. Abschnitt A.9. bleibt hiervon unberührt.
A.12. Unterauftragnehmer
APEX ist berechtigt, für alle Online- oder Offline-Dienste Unterauftragnehmer einzusetzen; die Haftung von APEX nach Abschnitt A.9. bleibt unberührt.
A.13. Erklärungen
Alle nach dem Vertrag oder diesen APEX-AGB abzugebenden Erklärungen und Mitteilungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Schriftform ist auch gewahrt, wenn die Erklärung auf der APEX-Plattform über die dort angebotenen Masken oder per E-Mail abgegeben wird.
A.14. Abtretung
Der Nutzer ist nur mit vorheriger Zustimmung von APEX berechtigt, die Rechte aus dem Vertrag - mit Ausnahme von Zahlungsansprüchen - abzutreten.
A.15. Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Die vertraglichen Beziehungen zwischen APEX und dem Nutzer unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag oder diesen APEX-AGB ergeben, ist Ludwigshafen am Rhein. APEX ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.
A.16. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt oder diese Lücke ausfüllt. Abschnitt A.9. bleibt hiervon unberührt.
B. Zusätzliche besondere Bedingungen für Kommissionsverträge
B.1. Verkaufskommissionsvertrag
Mit der Annahme eines Auftrages eines Verkäufers, der APEX beauftragen möchte, ein Objekt im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Kunden zu verkaufen (ggf. auch durch Versteigerung), kommt zwischen dem Kunden als Verkäufer und APEX (Kommissionär) ein Verkaufskommissionsvertrag zu den nachfolgenden Bedingungen zustande.
B.2. Eigentum, Versicherung, Vertraulichkeit
Bis zum Verkauf bleibt das Objekt im Eigentum des Verkäufers. Der Verkäufer versichert das Objekt gegen Feuer, sonstige Schäden und Diebstahl. APEX wird die Identität des Verkäufers gegenüber Kaufinteressenten vertraulich behandeln, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
B.3. Besichtigung
Der Verkäufer gestattet APEX und den von APEX benannten Kaufinteressenten die Besichtigung des Objekts.
B.4. Verbot anderweitiger Angebote
Dem Verkäufer ist es untersagt, das Objekt während der Laufzeit des Vertrages anderweitig zum Kauf anzubieten. Verstößt der Verkäufer gegen dieses Verbot, so ist er APEX zum Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet.
B.5. Recht auf Selbsteintritt
APEX ist berechtigt, das Objekt selbst zu erwerben (Eintrittsrecht nach § 400 HGB).
B.6. Lieferung
Der Käufer ist zur Demontage der zur Abholung bestimmten Gegenstände verpflichtet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
B.7. Ansprüche wegen Mängeln
APEX gewährt dem Käufer keine über die gesetzlichen Rechte des Käufers hinausgehenden Rechte wegen Sach- oder Rechtsmängeln des Objekts, es sei denn, der Verkäufer hat im Einzelfall eine weitergehende Regelung getroffen. Der Verkäufer stellt APEX von allen Ansprüchen des Käufers wegen etwaiger Sach- oder Rechtsmängel des Objekts auf erstes Anfordern frei.
B.8. Kaufpreis
APEX darf den vereinbarten Mindestpreis nicht ohne Zustimmung des Verkäufers unterschreiten. APEX übernimmt keine Haftung für die Kreditwürdigkeit des Käufers (kein Delkredere).
B.9. Provision
APEX erhält eine Provision gemäß den Einzelheiten des Vertrages. Grundlage für die Berechnung der Provision ist der Nettokaufpreis, d.h. der Kaufpreis ohne Berücksichtigung von Demontage-, Transport-, Versicherungs- und sonstigen Kosten und ohne Umsatzsteuer. Auf die Provision wird der gesetzliche Umsatzsteuersatz erhoben.
B.10. Inkasso, Abrechnung
(1) APEX ist berechtigt, die Kaufpreisforderung einzuziehen und mit ihrem eigenen Provisionsanspruch zu verrechnen. Der Verkäufer ist zur Einziehung der Kaufpreisforderung nicht berechtigt.
(2) APEX rechnet den Kaufpreis nach Geldeingang beim Käufer und nach Erhalt einer Steuerrechnung des Verkäufers unter Abzug der Provisionen und etwaiger vertraglich vereinbarter Aufwendungen mit dem Verkäufer ab.
C. Zusätzliche besondere Bedingungen für Maklerverträge
C.1. Vergütung, Folgeverträge
Für die Vermittlung des Verkaufs eines Objektes steht APEX eine Vergütung ("APEX-Vergütung") nach Maßgabe der näheren Bestimmungen des jeweiligen Vertrages zu. Für jeden weiteren Kaufvertrag, den der Verkäufer mit dem von APEX vermittelten Vertragspartner abschließt (Folgeverträge), hat APEX ebenfalls einen entsprechenden Anspruch auf APEX-Vergütung.
C.2. Ausschließlichkeit
Der Verkäufer verpflichtet sich, Objekte, die Gegenstand eines Vermittlungsvertrages mit APEX sind, nur über APEX nach Maßgabe dieser Bedingungen zu veräußern und auch während der Laufzeit des Vertrages keine Dritten mit der Vermittlung der Objekte zu beauftragen; er ist verpflichtet, jede diesbezügliche Tätigkeit Dritter zu untersagen. Wendet sich ein Interessent direkt an den Verkäufer mit dem Wunsch, über den Kauf oder Verkauf eines Objektes zu verhandeln, so hat der Verkäufer darauf hinzuweisen, dass er das Objekt durch APEX vermitteln lässt und APEX über eine Kontaktaufnahme zu informieren.
C.3. Erlaubte Doppelmaklertätigkeit
APEX wird in der Regel gleichzeitig für beide Vertragspartner eines zu vermittelnden Geschäfts tätig. Die Leistungen von APEX werden in der Regel für beide Parteien eines Geschäftes vergütet.
C.4. Kündigung
APEX und der Verkäufer können den Vertrag gemäß den Bedingungen des Vertrages kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Ein bereits entstandener Anspruch auf die APEX-Vergütung bleibt davon unberührt.
C.5. Objektbeschreibungen, Besichtigung
(1) Die Objekte, die Gegenstand eines Maklervertrages mit APEX sind, sind gebraucht oder nicht neu hergestellt, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
(2) Beschreibungen in einem Katalog oder auf der APEX-Plattform, insbesondere Angaben über die Herkunft, den Zustand, das Alter und die Echtheit des einzelnen Objekts, erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen und beruhen auf den Angaben des Verkäufers. Für deren Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Insbesondere stellen die Objektbeschreibungen keine rechtsverbindlichen Angaben oder Zusicherungen dar. Alle Objekte werden vom Käufer "wie gesehen" mit allen Fehlern und Mängeln erworben.
Art und Umfang des jeweiligen Kaufgegenstandes ergeben sich aus dessen textlicher Beschreibung. Fotografische Abbildungen sind unverbindlich, sie können vom Original abweichen und dienen nur der Wiedergabe des allgemeinen Objekttyps. Zubehör, Werkzeuge und Bedienungsanleitungen sind nur dann Bestandteil des Kaufgegenstandes, wenn sie ausdrücklich genannt sind. Zusätzliche Informationen, die nicht in einem Katalog oder auf der APEX-Plattform enthalten sind, können am Lagerort verfügbar sein. Abschnitt A.9. bleibt hiervon unberührt.
(3) Jeder Nutzer ist eingeladen, die Objekte, soweit möglich, zu besichtigen. Besichtigungstermine sind mit APEX zu vereinbaren. APEX ist berechtigt, ein Objekt jederzeit auszuschließen, wenn APEX zu der Auffassung gelangt, dass die vom Verkäufer gemachten Angaben unrichtig sind, insbesondere nicht dem tatsächlichen Zustand des Objekts entsprechen; APEX ist jedoch nicht zur Prüfung verpflichtet.
C.6. Zahlung der APEX-Vergütung
Die APEX-Vergütung ist unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrages an APEX zu zahlen. Die APEX-Vergütung ist auch dann zu zahlen, wenn aufgrund der Weitergabe der Informationen durch den Kunden ein Kaufvertrag mit einem Dritten zustande kommt. Abschnitt A.7. bleibt hiervon unberührt. Die APEX-Vergütung ist ab dem Zeitpunkt des Verzuges mit 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen (§ 288 Abs.2 BGB).
C.7. Zahlung des Kaufpreises
(1) Der Kaufpreis ist sofort nach Abschluss des Kaufvertrages zu zahlen. Kommt der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, ist die Forderung mit 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs.2 BGB) zu verzinsen. Bei Nichtzahlung des Kaufpreises stehen dem Verkäufer die gesetzlichen Rechte zum Rücktritt vom Vertrag und / oder zum Schadensersatz statt der Leistung zu. Der Verkäufer, der zurücktritt und / oder Schadensersatz verlangt, kann das Objekt wieder verwerten. Der Käufer ist nicht berechtigt, auf die erneute Verwertung zu bieten. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so hat der Käufer auch die Kosten der erneuten Verwertung des Objekts sowie einen etwaigen Mindererlös zu ersetzen. Ein darüberhinausgehender Erlös steht dem Käufer nicht zu.
(2) Der Vergütungsanspruch von APEX gegen den Käufer und / oder den Verkäufer bleibt von einem Rücktritt und / oder Schadensersatzansprüchen des Verkäufers unberührt.
C.8. Ansprüche wegen Mängeln
(1) Die Objekte sind gebraucht oder nicht neu hergestellt, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der Verkäufer sichert dem Käufer zu, dass er zur Verfügung über die Objekte berechtigt ist und dass keine Rechte Dritter an den Objekten bestehen.
(2) Gebrauchte oder nicht neu hergestellte Sachen werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Ludwigshafen, Dezember 2021